|
(Stand: 06.01.2011)
Inhaltsübersicht
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
2. Vertragsabschluss
3. Lieferung
4. Verpackung
5. Mängelrügen vom Unternehmer
6. Kontrolle der Abrechnung
7. Zahlung
8. Leistungsstörungen
9. Eigentumsvorbehalt
10. Haftung
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
12. Gerichtsstand
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Weingärtnergenossenschaften
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Lieferungen der Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus
zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart
worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs , die nachstehenden Bedingungen
maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht
Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt
gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf
diese Folge wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner
muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die
Genossenschaft absenden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten
Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre
Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung
abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern
der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn
dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb
angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin
vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik,
extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost oder
Frostgefahr) oder ähnliche Umstände –
auch bei Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im
Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig
erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der
Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und
soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder
ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von
ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur
dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder
Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in
diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In
diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.
Die Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die
Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des
Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Genossenschaft dem Kaufpreis
zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten des Käufers, es sei denn,
die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt
dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart,
sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die
Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben als Warenmuster. Die
Lieferung erfolgt solange der Vorrat reicht. Sollte ein Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor,
einen Folgejahrgang zu liefern.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann
gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
3.9 Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt: Der Käufer verpflichtet sich, Fasswein
spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin
mindestens zwei Tage vorher anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most
sofort nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers. Der Verkauf von Fasswein,
Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die
Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der
Käufer.
Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich nicht auf das Gebinde
(Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die bei Abnahme sich ergebende Literzahl.
4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind
vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer
frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware
oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer
nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der
Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche
gegenüber Unternehmern außer in den Fällen des §
309
Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit
prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen
gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre
Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen.
Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft
binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen der
14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Genossenschaft
ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer
der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2 Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des Weines oder Mostes,
jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei
zu entrichten, sofern bei Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (z. B.
Zahlungen an Martini).
7.3 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur
erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
7.4 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Genossenschaft, sondern erst
seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
7.5 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein
Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die
Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt,
wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen
erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders
hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.6 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der Genossenschaft nicht
bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der
Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises
endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen
mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens
10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der endgültigen
Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages
ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung
verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen
von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe
gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten und Gefahr des
Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung
des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung
einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genossenschaft.
Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die Genossenschaft aus der
Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist
berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung
in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit
anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an
der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert
der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung
entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die Genossenschaft
vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden
Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem
Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche
abzutreten. Die Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu
leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder
Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon
jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und
Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem
Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der
Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der Genossenschaft stehen, zusammen mit
anderen, nicht der Genossenschaft gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer
schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser
Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf
ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der
Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht,
Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter
vorliegen. Er hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu
benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die Abtretungsanzeigen
auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die
Genossenschaft die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die
Genossenschaft bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die
Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl
verpflichtet.
9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit
Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer
Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.
11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem
Käufer, der Unternehmer ist und der Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im
Ausland geführt wird.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft am Gerichtsstand des
Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft
mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder Inkassostelle, so kann
diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die
Genossenschaft oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch
wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
|